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175.211 CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts

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Art. 2

1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin leitet die General-

Zentralkanzlei und ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte ihres Personals. Er

oder sie koordiniert die Arbeit des den Abteilungen direkt unterstellten

Kanzleipersonals. Ferner unterstützt er oder sie die Abteilungspräsiden-

ten und Abteilungspräsidentinnen bei der Personalrekrutierung und

regelt die abteilungsübergreifenden personellen Belange.

2 In den Aufgabenbereichen Personaladministration, Budgetierung,

Rechnungswesen, EDV, Dokumentation und Archivierung ist er oder

sie ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsi-

dentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt und entschei-

det im Rahmen des Budgets über einmalige Ausgaben von höchstens

Fr. 10000.

3 Er oder sie sichert den Informationsfluss zwischen Verwaltungs-

gericht und Baurekurs- sowie Steuerrekursgericht, unterstützt die Refe-

renten bei deren Visitation und koordiniert die Arbeiten der Gerichte

betreffend Berichterstattung, Budget und Rechnung.

4 Ist die Stelle des Stellvertreters oder der Stellvertreterin des Gene-

ralsekretärs oder der Generalsekretärin nicht besetzt, amtet in dieser

Funktion der Leitende Gerichtsschreiber oder die Leitende Gerichts-

schreiberin der Abteilung, welcher der Gerichtspräsident oder die

Gerichtspräsidentin vorsteht.

1. 1. 11 - 71

1

175.211

B. Zentralkanzlei

Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts

Aufgaben

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