Art. 2 : Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts
Art. 2
1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin leitet die General-
Zentralkanzlei und ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte ihres Personals. Er
oder sie koordiniert die Arbeit des den Abteilungen direkt unterstellten
Kanzleipersonals. Ferner unterstützt er oder sie die Abteilungspräsiden-
ten und Abteilungspräsidentinnen bei der Personalrekrutierung und
regelt die abteilungsübergreifenden personellen Belange.
2 In den Aufgabenbereichen Personaladministration, Budgetierung,
Rechnungswesen, EDV, Dokumentation und Archivierung ist er oder
sie ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsi-
dentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt und entschei-
det im Rahmen des Budgets über einmalige Ausgaben von höchstens
Fr. 10000.
3 Er oder sie sichert den Informationsfluss zwischen Verwaltungs-
gericht und Baurekurs- sowie Steuerrekursgericht, unterstützt die Refe-
renten bei deren Visitation und koordiniert die Arbeiten der Gerichte
betreffend Berichterstattung, Budget und Rechnung.
4 Ist die Stelle des Stellvertreters oder der Stellvertreterin des Gene-
ralsekretärs oder der Generalsekretärin nicht besetzt, amtet in dieser
Funktion der Leitende Gerichtsschreiber oder die Leitende Gerichts-
schreiberin der Abteilung, welcher der Gerichtspräsident oder die
Gerichtspräsidentin vorsteht.
1. 1. 11 - 71
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175.211
B. Zentralkanzlei
Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts
Aufgaben