Art. 9 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)
Art. 9
1 Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident vertritt
das Gericht gegen aussen und gewährleistet die Zusammenarbeit mit
den anderen obersten kantonalen Gerichten. Sie oder er kann diese
Befugnis fall- oder bereichsweise einem Mitglied der Verwaltungs-
kommission oder der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär
übertragen.7
2 Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet in Einzelfällen bei
Zuständigkeitskonflikten zwischen den Abteilungen.
3 Ihr oder ihm unterstehen die Generalsekretärin oder der Gene-
ralsekretär und die Zentralkanzlei.
4 Sie oder er entscheidet über Justizverwaltungsgeschäfte von gerin-
ger Bedeutung. Sie oder er kann diese Befugnis in Einzelfällen der
Generalsekretärin oder dem Generalsekretär übertragen.
5 Sie oder er bestimmt die bei Fünferbesetzung mitwirkenden Mit-
glieder des Verwaltungsgerichts, die Referentin oder den Referenten
und die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber bei Beschwer-
den gegen Erlasse aus den Bereichen des Privat-, Straf- oder Sozial-
versicherungsrechts. Sie oder er führt in der Regel den Vorsitz.
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Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr
175.21