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175.21 OVVGROOTAROTAVGrTA CH-ZH

Art. 9 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)

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Art. 9

1 Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident vertritt

das Gericht gegen aussen und gewährleistet die Zusammenarbeit mit

den anderen obersten kantonalen Gerichten. Sie oder er kann diese

Befugnis fall- oder bereichsweise einem Mitglied der Verwaltungs-

kommission oder der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär

übertragen.7

2 Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet in Einzelfällen bei

Zuständigkeitskonflikten zwischen den Abteilungen.

3 Ihr oder ihm unterstehen die Generalsekretärin oder der Gene-

ralsekretär und die Zentralkanzlei.

4 Sie oder er entscheidet über Justizverwaltungsgeschäfte von gerin-

ger Bedeutung. Sie oder er kann diese Befugnis in Einzelfällen der

Generalsekretärin oder dem Generalsekretär übertragen.

5 Sie oder er bestimmt die bei Fünferbesetzung mitwirkenden Mit-

glieder des Verwaltungsgerichts, die Referentin oder den Referenten

und die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber bei Beschwer-

den gegen Erlasse aus den Bereichen des Privat-, Straf- oder Sozial-

versicherungsrechts. Sie oder er führt in der Regel den Vorsitz.

4

Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr

175.21

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