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175.21 OVVGROOTAROTAVGrTA CH-ZH

Art. 8b : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)

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Art. 8b

6 1 Die Konsultativkommission besteht aus vier Gerichtsmit-

gliedern, die keine Abteilung präsidieren.

2 Sie wird von der Verwaltungskommission in die Vorbereitung

wichtiger Geschäfte einbezogen. Sie kann

a. der Verwaltungskommission und dem Plenum Anträge stellen,

b. bei der Verwaltungskommission Auskunft über bestimmte Geschäfte

verlangen.

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