175.21
OVVGROOTAROTAVGrTA
CH-ZH
Art. 8b : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)
Art. 8b
6 1 Die Konsultativkommission besteht aus vier Gerichtsmit-
gliedern, die keine Abteilung präsidieren.
2 Sie wird von der Verwaltungskommission in die Vorbereitung
wichtiger Geschäfte einbezogen. Sie kann
a. der Verwaltungskommission und dem Plenum Anträge stellen,
b. bei der Verwaltungskommission Auskunft über bestimmte Geschäfte
verlangen.