Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.21 OVVGROOTAROTAVGrTA CH-ZH

Art. 7 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7

1 Die Verwaltungskommission behandelt als zentrales Füh- b. Kompetenzen

rungs- und Aufsichtsorgan alle Justizverwaltungsgeschäfte des Verwal- im Allgemeinen

tungsgerichts und der ihm unterstellten Gerichte, soweit sie nicht

durch Gesetz anderen Behörden oder durch diese Verordnung ande-

ren Organen des Gerichts vorbehalten sind.

2 Die Verwaltungskommission macht die Traktandenliste sowie die

Protokolle allen Mitgliedern bekannt und gibt diesen auf Verlangen

weitere Informationen.6

3 Die Verwaltungskommission stellt auf Antrag der Abteilungen

das Personal des Sekretariats und der Kanzlei an.

4 Ihr obliegt die Vorbereitung aller vom Gesamtgericht zu behan-

delnden Geschäfte. Sie kann dem Gesamtgericht Antrag stellen.

5 Sie kann in ihre Kompetenz fallende Geschäfte von besonderer

Tragweite dem Gesamtgericht überweisen.

1.10.15 -90

3

175.21

Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr

c. Aufsicht über

Bau- und

Steuerrekurs-

gericht sowie die

Schätzungs-

kommissionen7

d. Rechtsmittel-

instanz

Konsultativ-

kommission

Gerichtspräsi-

dentin oder Ge-

richtspräsident

← Art. 6 Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr) Art. 8 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →