Art. 7 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)
Art. 7
1 Die Verwaltungskommission behandelt als zentrales Füh- b. Kompetenzen
rungs- und Aufsichtsorgan alle Justizverwaltungsgeschäfte des Verwal- im Allgemeinen
tungsgerichts und der ihm unterstellten Gerichte, soweit sie nicht
durch Gesetz anderen Behörden oder durch diese Verordnung ande-
ren Organen des Gerichts vorbehalten sind.
2 Die Verwaltungskommission macht die Traktandenliste sowie die
Protokolle allen Mitgliedern bekannt und gibt diesen auf Verlangen
weitere Informationen.6
3 Die Verwaltungskommission stellt auf Antrag der Abteilungen
das Personal des Sekretariats und der Kanzlei an.
4 Ihr obliegt die Vorbereitung aller vom Gesamtgericht zu behan-
delnden Geschäfte. Sie kann dem Gesamtgericht Antrag stellen.
5 Sie kann in ihre Kompetenz fallende Geschäfte von besonderer
Tragweite dem Gesamtgericht überweisen.
1.10.15 -90
3
175.21
Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr
c. Aufsicht über
Bau- und
Steuerrekurs-
gericht sowie die
Schätzungs-
kommissionen7
d. Rechtsmittel-
instanz
Konsultativ-
kommission
Gerichtspräsi-
dentin oder Ge-
richtspräsident