Art. 6 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)
Art. 6
7 1 Die Verwaltungskommission besteht aus der Gerichtsprä- Verwaltungs-
sidentin oder dem Gerichtspräsidenten, den Vizepräsidentinnen und kommission
Vizepräsidenten sowie einem Gerichtsmitglied, welches der Konsulta- a. Zusammen-
tivkommission angehört. Die Präsidentin oder der Präsident führt den setzung und
Vorsitz.
Organisation
2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt das Sekre-
tariat.
3 Für die Bearbeitung der Geschäfte kann die Kommission Ressorts
bilden. Diese stehen unter der Verantwortung einzelner ihrer Mitglie-
der.
4 Bei Bedarf kann die Kommission zu ihren Sitzungen weitere Mit-
glieder und Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichts sowie Angestellte
der Rechtspflege und aussenstehende Fachleute beiziehen. Diese haben
beratende Stimme.
5 Jedes Mitglied der Verwaltungskommission kann sich aus beson-
deren Gründen vertreten lassen;
a. die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident und die Vize-
präsidentinnen und Vizepräsidenten durch ein Mitglied ihrer Ab-
teilung,
b. das Mitglied gemäss § 2 Abs. 3 lit. e durch ein anderes Mitglied der
Konsultativkommission.