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175.21 OVVGROOTAROTAVGrTA CH-ZH

Art. 6 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)

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Art. 6

7 1 Die Verwaltungskommission besteht aus der Gerichtsprä- Verwaltungs-

sidentin oder dem Gerichtspräsidenten, den Vizepräsidentinnen und kommission

Vizepräsidenten sowie einem Gerichtsmitglied, welches der Konsulta- a. Zusammen-

tivkommission angehört. Die Präsidentin oder der Präsident führt den setzung und

Vorsitz.

Organisation

2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt das Sekre-

tariat.

3 Für die Bearbeitung der Geschäfte kann die Kommission Ressorts

bilden. Diese stehen unter der Verantwortung einzelner ihrer Mitglie-

der.

4 Bei Bedarf kann die Kommission zu ihren Sitzungen weitere Mit-

glieder und Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichts sowie Angestellte

der Rechtspflege und aussenstehende Fachleute beiziehen. Diese haben

beratende Stimme.

5 Jedes Mitglied der Verwaltungskommission kann sich aus beson-

deren Gründen vertreten lassen;

a. die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident und die Vize-

präsidentinnen und Vizepräsidenten durch ein Mitglied ihrer Ab-

teilung,

b. das Mitglied gemäss § 2 Abs. 3 lit. e durch ein anderes Mitglied der

Konsultativkommission.

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