Art. 5 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)
Art. 5
1 Das Gesamtgericht beschliesst über
a. die Verabschiedung des Rechenschaftsberichts an den Kantonsrat,
b. Stellungnahmen im Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regie-
rungsrat, soweit es um Angelegenheiten geht, die für die Organisa-
tion und den Geschäftsgang des Gerichts von grundlegender Bedeu-
tung sind,
c. Urlaubsgesuche von Mitgliedern für mehr als drei Monate, sofern
sie nicht wegen Krankheit oder Unfall gestellt werden,
d. den Einsatz von Ersatzmitgliedern mit zeitlich bestimmtem Pen-
sum,
e. Justizverwaltungsgeschäfte, welche die Verwaltungskommission dem
Gesamtgericht überwiesen hat,
f. die Spesenentschädigung der teilamtlichen Richter und der Ersatz-
mitglieder,
g. die Genehmigung der Geschäftsordnungen des Bau- und des
Steuerrekursgerichts.
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Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr
175.21
2 Es bezeichnet die Personen, die es dem Kantonsrat zur Wahl als
Ersatzmitglieder vorschlägt.