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175.21 OVVGROOTAROTAVGrTA CH-ZH

Art. 5 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)

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Art. 5

1 Das Gesamtgericht beschliesst über

a. die Verabschiedung des Rechenschaftsberichts an den Kantonsrat,

b. Stellungnahmen im Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regie-

rungsrat, soweit es um Angelegenheiten geht, die für die Organisa-

tion und den Geschäftsgang des Gerichts von grundlegender Bedeu-

tung sind,

c. Urlaubsgesuche von Mitgliedern für mehr als drei Monate, sofern

sie nicht wegen Krankheit oder Unfall gestellt werden,

d. den Einsatz von Ersatzmitgliedern mit zeitlich bestimmtem Pen-

sum,

e. Justizverwaltungsgeschäfte, welche die Verwaltungskommission dem

Gesamtgericht überwiesen hat,

f. die Spesenentschädigung der teilamtlichen Richter und der Ersatz-

mitglieder,

g. die Genehmigung der Geschäftsordnungen des Bau- und des

Steuerrekursgerichts.

2

Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr

175.21

2 Es bezeichnet die Personen, die es dem Kantonsrat zur Wahl als

Ersatzmitglieder vorschlägt.

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