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175.21 OVVGROOTAROTAVGrTA CH-ZH

Art. 3 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)

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Art. 3

Das Gesamtgericht

a. ernennt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär sowie de-

ren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,

b. wählt die Vorsitzenden, Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schät-

zungskommissionen (§ 34 des Gesetzes betreffend die Abtretung

von Privatrechten vom 30. November 18795).

d. Verordnungen

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