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175.21 OVVGROOTAROTAVGrTA CH-ZH

Art. 21 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)

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Art. 21

7 1 Über streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder, Ersatz-

mitglieder, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber entscheidet

die in der Sache zuständige Abteilung unter Ausschluss der Personen,

gegen die sich das Begehren richtet. Beim Ausstandsentscheid wirken

gleich viele Richterinnen und Richter mit wie in der Hauptsache.

2 Kann wegen einer Vielzahl von Ausstandsbegehren kein Spruch-

körper gebildet werden, führt ein nicht abgelehntes Mitglied der Ab-

teilung das Verfahren. Es zieht ergänzend Mitglieder einer anderen

Abteilung oder Ersatzmitglieder bei und übernimmt den Vorsitz.

3 Richtet sich das Ausstandsbegehren gegen jedes Mitglied einer

Abteilung, weist die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident

oder ein nicht abgelehntes Mitglied der Verwaltungskommission das

Begehren einer anderen Abteilung zum Entscheid zu. Für die Bildung

des Spruchkörpers gilt § 13 Abs. 1 und 2 sinngemäss.

4 Richtet sich das Ausstandsbegehren gegen die Mitwirkung von

Mitgliedern oder der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs im

Gesamtgericht, entscheidet das Gesamtgericht unter Ausschluss der

Personen, gegen die sich das Begehren richtet.

E. Schlussbestimmung

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