Art. 21 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)
Art. 21
7 1 Über streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder, Ersatz-
mitglieder, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber entscheidet
die in der Sache zuständige Abteilung unter Ausschluss der Personen,
gegen die sich das Begehren richtet. Beim Ausstandsentscheid wirken
gleich viele Richterinnen und Richter mit wie in der Hauptsache.
2 Kann wegen einer Vielzahl von Ausstandsbegehren kein Spruch-
körper gebildet werden, führt ein nicht abgelehntes Mitglied der Ab-
teilung das Verfahren. Es zieht ergänzend Mitglieder einer anderen
Abteilung oder Ersatzmitglieder bei und übernimmt den Vorsitz.
3 Richtet sich das Ausstandsbegehren gegen jedes Mitglied einer
Abteilung, weist die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident
oder ein nicht abgelehntes Mitglied der Verwaltungskommission das
Begehren einer anderen Abteilung zum Entscheid zu. Für die Bildung
des Spruchkörpers gilt § 13 Abs. 1 und 2 sinngemäss.
4 Richtet sich das Ausstandsbegehren gegen die Mitwirkung von
Mitgliedern oder der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs im
Gesamtgericht, entscheidet das Gesamtgericht unter Ausschluss der
Personen, gegen die sich das Begehren richtet.
E. Schlussbestimmung