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OVVGROOTAROTAVGrTA
CH-ZH
Art. 20 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)
Art. 20
1 Die Redaktion der Entscheide und Beschlüsse erfolgt durch Urteils-
die Generalsekretärin oder den Generalsekretär oder eine Gerichts- redaktion
schreiberin oder einen Gerichtsschreiber. Bei Kammergeschäften stüt-
zen sie sich dabei auf das Referat und die mündliche Beratung ab.
2 Entscheide und Erledigungsbeschlüsse werden unterzeichnet
a. durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kammer bzw. die
Einzelrichterin oder den Einzelrichter und
b. durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär oder eine
Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber.
1.10.15 -90
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Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr
D. Behandlung von Ausstandsbegehren