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175.21 OVVGROOTAROTAVGrTA CH-ZH

Art. 20 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)

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Art. 20

1 Die Redaktion der Entscheide und Beschlüsse erfolgt durch Urteils-

die Generalsekretärin oder den Generalsekretär oder eine Gerichts- redaktion

schreiberin oder einen Gerichtsschreiber. Bei Kammergeschäften stüt-

zen sie sich dabei auf das Referat und die mündliche Beratung ab.

2 Entscheide und Erledigungsbeschlüsse werden unterzeichnet

a. durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kammer bzw. die

Einzelrichterin oder den Einzelrichter und

b. durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär oder eine

Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber.

1.10.15 -90

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175.21

Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr

D. Behandlung von Ausstandsbegehren

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