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175.21 OVVGROOTAROTAVGrTA CH-ZH

Art. 2 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)

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Art. 2

1 Das Gesamtgericht konstituiert sich jeweils zu Beginn und b. Konstituie-

auf Mitte einer Amtsperiode. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwi-rung

schenzeit neu konstituieren.

2 Es beschliesst bei der Konstituierung über

a. die Zahl der Abteilungen,

b. die Zuständigkeit für die Geschäftsbehandlung sowie den weiteren

Aufgabenbereich jeder Abteilung,

c. die Zuteilung seiner Mitglieder an die Abteilungen.

1.10.15 -90

1

175.21 Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr

c. Wahlen

3 Es wählt

a. die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten,

b. so viele Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, wie für die Beset-

zung der Abteilungen mit Präsidentinnen und Präsidenten erfor-

derlich sind,

c. vier Mitglieder als Delegierte in den Plenarausschuss der Gerichte,

d. die Mitglieder der Konsultativkommission und dessen Präsiden-

tin oder Präsidenten,

e.6 aus der Konsultativkommission ein Mitglied der Verwaltungs-

kommission.

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