Art. 2 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)
Art. 2
1 Das Gesamtgericht konstituiert sich jeweils zu Beginn und b. Konstituie-
auf Mitte einer Amtsperiode. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwi-rung
schenzeit neu konstituieren.
2 Es beschliesst bei der Konstituierung über
a. die Zahl der Abteilungen,
b. die Zuständigkeit für die Geschäftsbehandlung sowie den weiteren
Aufgabenbereich jeder Abteilung,
c. die Zuteilung seiner Mitglieder an die Abteilungen.
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175.21 Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr
c. Wahlen
3 Es wählt
a. die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten,
b. so viele Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, wie für die Beset-
zung der Abteilungen mit Präsidentinnen und Präsidenten erfor-
derlich sind,
c. vier Mitglieder als Delegierte in den Plenarausschuss der Gerichte,
d. die Mitglieder der Konsultativkommission und dessen Präsiden-
tin oder Präsidenten,
e.6 aus der Konsultativkommission ein Mitglied der Verwaltungs-
kommission.