175.21
OVVGROOTAROTAVGrTA
CH-ZH
Art. 19 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)
Art. 19
1 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter trifft die nötigen b. Einzelrichter-
prozessleitenden Anordnungen.
2 Überweist sie oder er einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer, wirkt sie oder er bei dessen Behandlung mit.
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