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175.21 OVVGROOTAROTAVGrTA CH-ZH

Art. 19 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)

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Art. 19

1 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter trifft die nötigen b. Einzelrichter-

prozessleitenden Anordnungen.

2 Überweist sie oder er einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer, wirkt sie oder er bei dessen Behandlung mit.

geschäfte

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