Art. 18 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)
Art. 18
1 Die oder der Kammervorsitzende leitet den Prozess und Prozessleitung
erlässt die dazu erforderlichen prozessleitenden Anordnungen. Vorbe- und Entscheid
halten bleiben Anordnungen der Kammer im Beweisverfahren.
2 Sie oder er kann der Referentin oder dem Referenten die Pro-
zessleitung ganz oder teilweise übertragen. Die Referentin oder der
Referent kann die Parteien zu einer Referentenaudienz vorladen.7
3 Sie oder er leitet die vor der Kammer durchzuführenden münd-
lichen Parteiverhandlungen. Sie oder er kann Teile der Verhandlungs-
leitung der Referentin oder dem Referenten übertragen.
4 Die Kammer kann die Durchführung eines Beweisverfahrens
ganz oder teilweise einer Abordnung, der oder dem Vorsitzenden oder
einem Mitglied übertragen.
5 Die Referentin oder der Referent stellt ihren oder seinen Antrag
auf Erledigung des Geschäfts in der Regel schriftlich und mit Begrün-
dung. Die oder der Vorsitzende kann ein anderes Mitglied der Kam-
mer oder die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber mit der
Ausarbeitung eines schriftlichen Koreferats beauftragen.
a. Kammer-
geschäfte