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175.21 OVVGROOTAROTAVGrTA CH-ZH

Art. 18 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)

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Art. 18

1 Die oder der Kammervorsitzende leitet den Prozess und Prozessleitung

erlässt die dazu erforderlichen prozessleitenden Anordnungen. Vorbe- und Entscheid

halten bleiben Anordnungen der Kammer im Beweisverfahren.

2 Sie oder er kann der Referentin oder dem Referenten die Pro-

zessleitung ganz oder teilweise übertragen. Die Referentin oder der

Referent kann die Parteien zu einer Referentenaudienz vorladen.7

3 Sie oder er leitet die vor der Kammer durchzuführenden münd-

lichen Parteiverhandlungen. Sie oder er kann Teile der Verhandlungs-

leitung der Referentin oder dem Referenten übertragen.

4 Die Kammer kann die Durchführung eines Beweisverfahrens

ganz oder teilweise einer Abordnung, der oder dem Vorsitzenden oder

einem Mitglied übertragen.

5 Die Referentin oder der Referent stellt ihren oder seinen Antrag

auf Erledigung des Geschäfts in der Regel schriftlich und mit Begrün-

dung. Die oder der Vorsitzende kann ein anderes Mitglied der Kam-

mer oder die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber mit der

Ausarbeitung eines schriftlichen Koreferats beauftragen.

a. Kammer-

geschäfte

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