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175.21 OVVGROOTAROTAVGrTA CH-ZH

Art. 17 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)

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Art. 17

1 Die Abteilungen behandeln die in ihren Zuständigkeits- Verteilung der

bereich fallenden Geschäfte.

2 In Zweifelsfällen verständigen sich die Abteilungspräsidentinnen

und Abteilungspräsidenten. Können sie sich nicht einigen, entscheidet

die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident.

Geschäfte

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