175.21
OVVGROOTAROTAVGrTA
CH-ZH
Art. 17 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)
Art. 17
1 Die Abteilungen behandeln die in ihren Zuständigkeits- Verteilung der
bereich fallenden Geschäfte.
2 In Zweifelsfällen verständigen sich die Abteilungspräsidentinnen
und Abteilungspräsidenten. Können sie sich nicht einigen, entscheidet
die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident.
Geschäfte