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OVVGROOTAROTAVGrTA
CH-ZH
Art. 16 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)
Art. 16
1 Ersatzmitglieder stehen grundsätzlich für den Einsatz in
allen Kammern zur Verfügung. Ausnahmsweise können sie einer oder
mehreren Abteilungen fest zugeteilt werden.
2 Bei Bedarf können einzelne Ersatzmitglieder aufgrund eines zeit-
lich fest bestimmten Beschäftigungsgrads unter entsprechender Ent-
löhnung eingesetzt werden.
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Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr
C. Geschäftsgang
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