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175.21 OVVGROOTAROTAVGrTA CH-ZH

Art. 16 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)

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Art. 16

1 Ersatzmitglieder stehen grundsätzlich für den Einsatz in

allen Kammern zur Verfügung. Ausnahmsweise können sie einer oder

mehreren Abteilungen fest zugeteilt werden.

2 Bei Bedarf können einzelne Ersatzmitglieder aufgrund eines zeit-

lich fest bestimmten Beschäftigungsgrads unter entsprechender Ent-

löhnung eingesetzt werden.

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Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr

C. Geschäftsgang

175.21

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