175.21
OVVGROOTAROTAVGrTA
CH-ZH
Art. 15 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)
Art. 15
Teilamtliche Mitglieder sind im Rahmen ihres Beschäfti-
gungsgrades am Sitz des Gerichts so oft anwesend, wie es für den rei-
bungslosen Geschäftsgang erforderlich ist.