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175.21 OVVGROOTAROTAVGrTA CH-ZH

Art. 15 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)

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Art. 15

Teilamtliche Mitglieder sind im Rahmen ihres Beschäfti-

gungsgrades am Sitz des Gerichts so oft anwesend, wie es für den rei-

bungslosen Geschäftsgang erforderlich ist.

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