175.21
OVVGROOTAROTAVGrTA
CH-ZH
Art. 14 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)
Art. 14
1 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter ist für eine spedi-
tive Geschäftserledigung und eine fachkundige Urteilsredaktion ver-
antwortlich.
2 Sie oder er setzt Gerichtsschreiberinnen, Gerichtsschreiber und
administratives Personal in Absprache mit der Abteilungspräsidentin
oder dem Abteilungspräsidenten ein.
3 Sie oder er wird entsprechend der Belastung für Einzelrichter-
geschäfte von den Kammergeschäften entlastet.
Teilamtliche
Mitglieder
Ersatz-
mitglieder