Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.21 OVVGROOTAROTAVGrTA CH-ZH

Art. 14 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14

1 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter ist für eine spedi-

tive Geschäftserledigung und eine fachkundige Urteilsredaktion ver-

antwortlich.

2 Sie oder er setzt Gerichtsschreiberinnen, Gerichtsschreiber und

administratives Personal in Absprache mit der Abteilungspräsidentin

oder dem Abteilungspräsidenten ein.

3 Sie oder er wird entsprechend der Belastung für Einzelrichter-

geschäfte von den Kammergeschäften entlastet.

Teilamtliche

Mitglieder

Ersatz-

mitglieder

← Art. 13 Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr) Art. 15 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →