Art. 13 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)
Art. 13
7 1 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident
bestimmt
a. den Spruchkörper (Einzelrichterin oder Einzelrichter, Dreier- oder
Fünferbesetzung),
b. den Kammervorsitz bei Dreier- oder Fünferbesetzung,
c. die weiteren mitwirkenden Mitglieder des Spruchkörpers bzw. die
Einzelrichterin oder den Einzelrichter,
d. die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber,
e. aus dem Kreis von lit. b, c und d vorstehend die Referentin oder
den Referenten.
2 Die Bestimmung nach Abs. 1 lit. b–e erfolgt nach sachlichen Kri-
terien, wie besonderen fachlichen Kenntnissen und zeitlicher Verfüg-
barkeit, unter Wahrung der Entscheidoffenheit.
3 Den Spruchkörper besetzt sie oder er
a. bei in Dreierbesetzung zu erledigenden Geschäften (Kammer-
geschäfte) mit Mitgliedern der Abteilung,
b. bei Einzelrichtergeschäften mit einem Mitglied der Abteilung.
4 In begründeten Fällen kann sie oder er auch Mitglieder anderer
Abteilungen oder Ersatzmitglieder beiziehen.
5 Sie oder er führt in der Regel den Vorsitz.
Einzelrichterin
oder Einzel-
richter