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175.21 OVVGROOTAROTAVGrTA CH-ZH

Art. 13 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)

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Art. 13

7 1 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident

bestimmt

a. den Spruchkörper (Einzelrichterin oder Einzelrichter, Dreier- oder

Fünferbesetzung),

b. den Kammervorsitz bei Dreier- oder Fünferbesetzung,

c. die weiteren mitwirkenden Mitglieder des Spruchkörpers bzw. die

Einzelrichterin oder den Einzelrichter,

d. die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber,

e. aus dem Kreis von lit. b, c und d vorstehend die Referentin oder

den Referenten.

2 Die Bestimmung nach Abs. 1 lit. b–e erfolgt nach sachlichen Kri-

terien, wie besonderen fachlichen Kenntnissen und zeitlicher Verfüg-

barkeit, unter Wahrung der Entscheidoffenheit.

3 Den Spruchkörper besetzt sie oder er

a. bei in Dreierbesetzung zu erledigenden Geschäften (Kammer-

geschäfte) mit Mitgliedern der Abteilung,

b. bei Einzelrichtergeschäften mit einem Mitglied der Abteilung.

4 In begründeten Fällen kann sie oder er auch Mitglieder anderer

Abteilungen oder Ersatzmitglieder beiziehen.

5 Sie oder er führt in der Regel den Vorsitz.

Einzelrichterin

oder Einzel-

richter

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