175.21
OVVGROOTAROTAVGrTA
CH-ZH
Art. 12 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)
Art. 12
1 Jeder Abteilung steht die Gerichtspräsidentin oder der Abteilungs-
Gerichtspräsident oder eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident vor. präsidentinnen
2 Sie oder er sorgt bei allen Kammergeschäften für eine speditive und Abteilungs-
Erledigung und eine fachkundige Urteilsredaktion.
3 Sie oder er ist unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vor-
gesetzter der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie des
administrativen Personals der Abteilung.
1.10.15 -90
5
175.21 Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr
Spruchkörper