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175.21 OVVGROOTAROTAVGrTA CH-ZH

Art. 12 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)

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Art. 12

1 Jeder Abteilung steht die Gerichtspräsidentin oder der Abteilungs-

Gerichtspräsident oder eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident vor. präsidentinnen

2 Sie oder er sorgt bei allen Kammergeschäften für eine speditive und Abteilungs-

Erledigung und eine fachkundige Urteilsredaktion.

3 Sie oder er ist unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vor-

gesetzter der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie des

administrativen Personals der Abteilung.

1.10.15 -90

5

175.21 Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr

Spruchkörper

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