175.21
OVVGROOTAROTAVGrTA
CH-ZH
Art. 11 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)
Art. 11
1 Die Abteilungen behandeln die in Dreierbesetzung zu erle- Abteilungen
digenden Geschäfte in einer Kammer.
2 Sie bezeichnen die Mitglieder mit Einzelrichterkompetenz.
3 Sie erledigen andere ihnen zugewiesene Aufgaben des Gesamt-
gerichts.