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175.21 OVVGROOTAROTAVGrTA CH-ZH

Art. 11 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)

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Art. 11

1 Die Abteilungen behandeln die in Dreierbesetzung zu erle- Abteilungen

digenden Geschäfte in einer Kammer.

2 Sie bezeichnen die Mitglieder mit Einzelrichterkompetenz.

3 Sie erledigen andere ihnen zugewiesene Aufgaben des Gesamt-

gerichts.

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