Art. 10 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)
Art. 10
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär hat fol- General-
gende Aufgaben
a. Vorbereitung der Geschäfte der Präsidentin oder des Präsidenten,
b. Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten bei der Vorbe-
reitung der Geschäfte des Plenums und der Verwaltungskommis-
sion,
c. Teilnahme an den Sitzungen des Plenums und der Verwaltungs-
kommission mit Antragsrecht und beratender Stimme,
d. Leitung der Zentralkanzlei, wobei sie oder er insbesondere für die
Personaladministration, die Budgetierung, das Rechnungswesen,
die EDV, die Dokumentation und die Archivierung verantwortlich
ist,
e. Koordination der Arbeit der Gerichtsschreiberinnen und Gerichts-
schreiber und des administrativen Abteilungspersonals,
f. Unterstützung der Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsi-
denten bei der Personalrekrutierung,
g. Regelung der abteilungsübergreifenden personellen Belange.
2 Die Stellvertretung der Generalsekretärin oder des Generalsekre-
tärs vertritt diese oder diesen bei Abwesenheit. Die Generalsekretärin
oder der Generalsekretär kann der Stellvertretung übertragen
a. ausnahmsweise einzelne Geschäfte,
b. mit Zustimmung der Verwaltungskommission ganze Geschäfts-
bereiche.
sekretärin oder
Generalsekretär
B. Abteilungen, Spruchkörper, Richterinnen und Richter