Art. 1 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)
Art. 1
1 Das Gesamtgericht (Plenum) besteht aus den vollamtlichen Gesamtgericht
und teilamtlichen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts.
a. Zusammen-
2 Es hält so oft Sitzungen ab, als es die Geschäfte erfordern. Den setzung und
Vorsitz führt die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident, bei
Verhinderung die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident
und bei deren Verhinderung die übrigen Vizepräsidentinnen und Vize-
präsidenten in absteigender Reihenfolge.
3 Das Plenum tritt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsi-
denten zusammen, ferner wenn die Verwaltungskommission, die Kon-
sultativkommission oder mindestens vier Mitglieder des Gerichts dies
verlangen.7
4 Beschlüsse des Plenums sind gültig, wenn an der Sitzung oder am
Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Mitglieder teil-
nehmen.
5 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmen-
gleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.
Beschlussfassung