Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.21 OVVGROOTAROTAVGrTA CH-ZH

Art. 1 : Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1

1 Das Gesamtgericht (Plenum) besteht aus den vollamtlichen Gesamtgericht

und teilamtlichen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts.

a. Zusammen-

2 Es hält so oft Sitzungen ab, als es die Geschäfte erfordern. Den setzung und

Vorsitz führt die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident, bei

Verhinderung die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident

und bei deren Verhinderung die übrigen Vizepräsidentinnen und Vize-

präsidenten in absteigender Reihenfolge.

3 Das Plenum tritt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsi-

denten zusammen, ferner wenn die Verwaltungskommission, die Kon-

sultativkommission oder mindestens vier Mitglieder des Gerichts dies

verlangen.7

4 Beschlüsse des Plenums sind gültig, wenn an der Sitzung oder am

Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Mitglieder teil-

nehmen.

5 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmen-

gleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.

Beschlussfassung

Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr) Art. 2 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →