175.2
VRGLPALGA
CH-ZH
Art. 94a : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 94a
1 Die Ombudsperson und ihr Personal haben über ihre
Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen.
Vorbehalten bleibt § 167 GOG11.53
2 Die Schweigepflicht entfällt, wenn
a. die betroffene Person einverstanden ist oder
b. schwerwiegende öffentliche oder private Interessen überwiegen,
die eine Weitergabe von Informationen rechtfertigen.