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Art. 94a : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

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Art. 94a

1 Die Ombudsperson und ihr Personal haben über ihre

Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen.

Vorbehalten bleibt § 167 GOG11.53

2 Die Schweigepflicht entfällt, wenn

a. die betroffene Person einverstanden ist oder

b. schwerwiegende öffentliche oder private Interessen überwiegen,

die eine Weitergabe von Informationen rechtfertigen.

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