Art. 94 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 94
1 Die Inanspruchnahme der Ombudsperson35 ist unentgelt- d. Kosten
2 Eine Gemeinde, deren Gemeindeordnung das Tätigwerden der
Ombudsperson vorsieht, beteiligt sich an den Kosten der Ombuds-
stelle.43
3 Die Höhe der jährlichen Beteiligung beträgt höchstens Fr. 1 pro
Einwohnerin oder Einwohner und wird auf Antrag der Ombudsperson
vom Kantonsrat festgelegt. Dieser berücksichtigt dabei die Einwoh-
nerzahl aller Gemeinden, deren Gemeindeordnung das Tätigwerden
der Ombudsperson vorsieht.67
4 Verzichtet eine Gemeinde wieder auf die Tätigkeit der Ombuds-
person, bleibt die finanzielle Verpflichtung gemäss Abs. 3 noch wäh-
rend eines Jahres nach Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmung
der Gemeindeordnung bestehen.43
1.7.24 - 125
25
175.2
e. Schweige-
pflicht
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)