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175.2 VRGLPALGA CH-ZH

Art. 94 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

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Art. 94

1 Die Inanspruchnahme der Ombudsperson35 ist unentgelt- d. Kosten

2 Eine Gemeinde, deren Gemeindeordnung das Tätigwerden der

Ombudsperson vorsieht, beteiligt sich an den Kosten der Ombuds-

stelle.43

3 Die Höhe der jährlichen Beteiligung beträgt höchstens Fr. 1 pro

Einwohnerin oder Einwohner und wird auf Antrag der Ombudsperson

vom Kantonsrat festgelegt. Dieser berücksichtigt dabei die Einwoh-

nerzahl aller Gemeinden, deren Gemeindeordnung das Tätigwerden

der Ombudsperson vorsieht.67

4 Verzichtet eine Gemeinde wieder auf die Tätigkeit der Ombuds-

person, bleibt die finanzielle Verpflichtung gemäss Abs. 3 noch wäh-

rend eines Jahres nach Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmung

der Gemeindeordnung bestehen.43

1.7.24 - 125

25

175.2

e. Schweige-

pflicht

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

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