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Art. 93 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

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Art. 93

Die Ombudsperson35 ist nicht befugt, Anordnungen zu tref- c. Erledigung

fen. Aufgrund ihrer Überprüfung kann sie

a. dem Beschwerdeführer Rat für sein weiteres Verhalten erteilen,

b. die Angelegenheit mit den Behörden besprechen,

c. nötigenfalls eine schriftliche Empfehlung zuhanden der überprüf-

ten Behörde erlassen. Sie stellt diese Empfehlung auch der vorge-

setzten Verwaltungsstelle, dem Beschwerdeführer und nach ihrem

Ermessen weiteren Beteiligten und andern daran interessierten

kantonalen Behörden zu.

lich.

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