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175.2 VRGLPALGA CH-ZH

Art. 92 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

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Art. 92

1 Die Ombudsperson35 kann den Sachverhalt nach § 7 Abs. 1 b. Erhebungen

abklären.

2 Die Behörden, mit denen sich die Ombudsperson35 in einem be-

stimmten Fall befasst, sind ihr zur Auskunft und zur Vorlage der Akten

verpflichtet. Vorbehalten bleiben einschränkende Vorschriften des

Bundes.

3 Die Behörden haben ihrerseits Anspruch auf Stellungnahme.

4 Die Ombudsperson35 ist gegenüber Dritten und gegenüber dem

Beschwerdeführer in gleichem Mass zur Geheimhaltung verpflichtet

wie die betreffenden Behörden.

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