175.2
VRGLPALGA
CH-ZH
Art. 92 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 92
1 Die Ombudsperson35 kann den Sachverhalt nach § 7 Abs. 1 b. Erhebungen
abklären.
2 Die Behörden, mit denen sich die Ombudsperson35 in einem be-
stimmten Fall befasst, sind ihr zur Auskunft und zur Vorlage der Akten
verpflichtet. Vorbehalten bleiben einschränkende Vorschriften des
Bundes.
3 Die Behörden haben ihrerseits Anspruch auf Stellungnahme.
4 Die Ombudsperson35 ist gegenüber Dritten und gegenüber dem
Beschwerdeführer in gleichem Mass zur Geheimhaltung verpflichtet
wie die betreffenden Behörden.