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Art. 91 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

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Art. 91

1 Die Ombudsperson35 wird auf Beschwerde eines an der Verfahren

Überprüfung rechtlich oder tatsächlich Interessierten hin tätig. Die a. Einleitung

Überprüfung kann sich auf eine laufende oder abgeschlossene An-

gelegenheit beziehen.

2 Sie kann auch von sich aus tätig werden.

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