175.2
VRGLPALGA
CH-ZH
Art. 91 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 91
1 Die Ombudsperson35 wird auf Beschwerde eines an der Verfahren
Überprüfung rechtlich oder tatsächlich Interessierten hin tätig. Die a. Einleitung
Überprüfung kann sich auf eine laufende oder abgeschlossene An-
gelegenheit beziehen.
2 Sie kann auch von sich aus tätig werden.