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175.2 VRGLPALGA CH-ZH

Art. 90 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

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Art. 90

Der Überprüfung durch die Ombudsperson35 sind entzogen

der Kantonsrat und die Kirchensynoden;

die Behörden mit richterlicher Unabhängigkeit, soweit sie nicht

im Bereich der Justizverwaltung tätig sind;

andere Behörden

hinsichtlich Vorbereitung, Erlass, Änderung, Aufhebung und

Genehmigung allgemein verbindlicher Anordnungen,

in Rechtsmittelverfahren, ausser bei Rechtsverweigerung,

Rechtsverzögerung und andern Verletzungen von Amtspflich-

ten.

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Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

175.2

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

IV.2019.00262 · zh (§ 90 VRG)
Vocational Rehabilitation Services Continued Due to Cognitive Impairment
nversicherung entfaltet. Vielmehr ist eine Einmischung der Ombudsperson in hängige Rechtsmittelverfahren explizit ausgeschlossen (§ 90 VRG). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass dem Beschwerdeführer mittels Ko
2016 · zh (§ 90 VRG.)
Taxation of Foreign Pensions for Late Arrivals
ohl schon die Eingaben des Om- budsmanns an die Chefin der Zürcher Steuerverwaltung als nicht zulässige Einmi- schung im Sinn von § 90 VRG. Mit Blick auf das Einmischungsverbot bestand sodann für das Steuerrekursgericht kein Grund, die hängig gemachten Rechtsmittelverf