175.2
VRGLPALGA
CH-ZH
Art. 89 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 89
66 1 Die Ombudsperson prüft, ob die Behörden und Verwal-
tungseinheiten des Kantons und der Bezirke nach Recht und Billigkeit
verfahren.
2 Zusätzlich prüft sie
a. die unselbstständigen und die selbstständigen kantonalen Anstal-
ten und Körperschaften, ausgenommen die Zürcher Kantonalbank
und die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich,
b. die Behörden und Verwaltungseinheiten einer Gemeinde, deren
Gemeindeordnung das Tätigwerden der Ombudsperson vorsieht.
a.48
b.
с.