Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.2 VRGLPALGA CH-ZH

Art. 89 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (126 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 89

66 1 Die Ombudsperson prüft, ob die Behörden und Verwal-

tungseinheiten des Kantons und der Bezirke nach Recht und Billigkeit

verfahren.

2 Zusätzlich prüft sie

a. die unselbstständigen und die selbstständigen kantonalen Anstal-

ten und Körperschaften, ausgenommen die Zürcher Kantonalbank

und die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich,

b. die Behörden und Verwaltungseinheiten einer Gemeinde, deren

Gemeindeordnung das Tätigwerden der Ombudsperson vorsieht.

a.48

b.

с.

← Art. 88a Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) Art. 90 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →