175.2
VRGLPALGA
CH-ZH
Art. 88a : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 88a
45, 75 1 Die Ombudsperson ist dem Gesetz über Controlling
und Rechnungslegung (CRG)17 und den Ausführungserlassen des Regie-
rungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
2 Sie führt eine eigene Rechnung. Sie unterbreitet dem Kantonsrat
jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Leistungen und
Finanzen, einen Budgetentwurf sowie einen Bericht über ihre Tätig-
keit mit Einschluss einer Rechnung.
3 Sie ist bezüglich Ausgabenkompetenzen dem Regierungsrat gleich-
gestellt. §§ 19–25 des CRG17 gelten sinngemäss.