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Art. 88a : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

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Art. 88a

45, 75 1 Die Ombudsperson ist dem Gesetz über Controlling

und Rechnungslegung (CRG)17 und den Ausführungserlassen des Regie-

rungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.

2 Sie führt eine eigene Rechnung. Sie unterbreitet dem Kantonsrat

jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Leistungen und

Finanzen, einen Budgetentwurf sowie einen Bericht über ihre Tätig-

keit mit Einschluss einer Rechnung.

3 Sie ist bezüglich Ausgabenkompetenzen dem Regierungsrat gleich-

gestellt. §§ 19–25 des CRG17 gelten sinngemäss.

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