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175.2 VRGLPALGA CH-ZH

Art. 88 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

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Art. 88

74 1 Die Ombudsstelle hat ihren Sitz in Zürich.

2 Die Ombudsperson ist für die Anstellungen und Beförderungen

des Personals der Ombudsstelle im Rahmen des vom Kantonsrat geneh-

migten Budgets zuständig. Auf das Personal der Ombudsstelle findet

das Personalrecht des Kantons Anwendung.

3 Übernimmt die Ombudsperson Aufgaben gemäss Art. 81 Abs. 4

KV3 in einer Gemeinde, nimmt sie ihre Tätigkeit spätestens ein Jahr

nach Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmung der Gemeinde-

ordnung auf.43

4 Der Kanton wird gegenüber der Ombudsperson durch die Ge-

schäftsleitung des Kantonsrates vertreten.

Controlling und

Rechnungs-

legung, Ausga-

benbewilligung

Aufgaben-

bereich

a. Grundsatz

b. Ausnahmen

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