175.2
VRGLPALGA
CH-ZH
Art. 88 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 88
74 1 Die Ombudsstelle hat ihren Sitz in Zürich.
2 Die Ombudsperson ist für die Anstellungen und Beförderungen
des Personals der Ombudsstelle im Rahmen des vom Kantonsrat geneh-
migten Budgets zuständig. Auf das Personal der Ombudsstelle findet
das Personalrecht des Kantons Anwendung.
3 Übernimmt die Ombudsperson Aufgaben gemäss Art. 81 Abs. 4
KV3 in einer Gemeinde, nimmt sie ihre Tätigkeit spätestens ein Jahr
nach Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmung der Gemeinde-
ordnung auf.43
4 Der Kanton wird gegenüber der Ombudsperson durch die Ge-
schäftsleitung des Kantonsrates vertreten.
Controlling und
Rechnungs-
legung, Ausga-
benbewilligung
Aufgaben-
bereich
a. Grundsatz
b. Ausnahmen