Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.2 VRGLPALGA CH-ZH

Art. 87a : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (126 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 87a

74 1 Auf die Ombudsperson und ihre Stellvertretung sind die Personalrecht-

personalrechtlichen Bestimmungen sinngemäss anwendbar, insbeson- liche Stellung

dere über

a. die Lohnauszahlung,

b. die Ausrichtung von Familienzulagen,

c. die Rechte und Pflichten bei Elternschaft, Krankheit und Unfall,

d. den Rechtsschutz.

2 Der Lohn der Ombudsperson und der Stellvertretung entspricht

dem Höchstbetrag der Lohnklasse 27 der kantonalen Angestellten. Der

Lohn der Stellvertretung berechnet sich nach ihrer zeitlichen Beanspru-

chung.

1.7.24 - 125

23

175.2

Sitz und

Organisation

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

← Art. 87 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) Art. 88 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →