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Art. 87 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

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Art. 87

74 1 Der Kantonsrat wählt die Ombudsperson und ihre Stell- Wahl und

vertretung für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Stellvertretung ist Stellung

der Ombudsperson in der Funktion gleichgestellt.

2 Die Ombudsperson ist unabhängig. Sie ist administrativ der Ge-

schäftsleitung des Kantonsrates zugeordnet. 46, 56

3 Der Kantonsrat kann die Ombudsperson und ihre Stellvertretung

bei schwerwiegenden Amtspflichtverletzungen oder bei fachlichem Un-

genügen auf Antrag seiner Geschäftsleitung vor Ablauf der Amtsdauer

abwählen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln

der Mitglieder des Kantonsrates erforderlich.

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