175.2
VRGLPALGA
CH-ZH
Art. 87 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 87
74 1 Der Kantonsrat wählt die Ombudsperson und ihre Stell- Wahl und
vertretung für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Stellvertretung ist Stellung
der Ombudsperson in der Funktion gleichgestellt.
2 Die Ombudsperson ist unabhängig. Sie ist administrativ der Ge-
schäftsleitung des Kantonsrates zugeordnet. 46, 56
3 Der Kantonsrat kann die Ombudsperson und ihre Stellvertretung
bei schwerwiegenden Amtspflichtverletzungen oder bei fachlichem Un-
genügen auf Antrag seiner Geschäftsleitung vor Ablauf der Amtsdauer
abwählen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
der Mitglieder des Kantonsrates erforderlich.