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Art. 84 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

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Art. 84

1 Der Beklagte erhält Gelegenheit zur schriftlichen Beant-

wortung der Klage. Die Klageantwort ist in zweifacher Ausfertigung

einzureichen. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich

beigelegt werden.

2 Es kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet oder zu einer

mündlichen Verhandlung vorgeladen werden.

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