175.2
VRGLPALGA
CH-ZH
Art. 84 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 84
1 Der Beklagte erhält Gelegenheit zur schriftlichen Beant-
wortung der Klage. Die Klageantwort ist in zweifacher Ausfertigung
einzureichen. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich
beigelegt werden.
2 Es kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet oder zu einer
mündlichen Verhandlung vorgeladen werden.