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Art. 83 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

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Art. 83

1 Die Klageschrift ist dem Verwaltungsgericht in zweifacher

Ausfertigung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine Begrün-

dung enthalten.

2 Genügt die Klageschrift diesen Erfordernissen nicht, so setzt der

Vorsitzende des Verwaltungsgerichtes dem Kläger eine kurze Frist zur

Behebung des Mangels an unter der Androhung, dass sonst auf die

Klage nicht eingetreten würde.

3 Die Beweismittel sollen genau bezeichnet und soweit möglich der

Klageschrift beigelegt werden.50

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