175.2
VRGLPALGA
CH-ZH
Art. 83 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 83
1 Die Klageschrift ist dem Verwaltungsgericht in zweifacher
Ausfertigung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine Begrün-
dung enthalten.
2 Genügt die Klageschrift diesen Erfordernissen nicht, so setzt der
Vorsitzende des Verwaltungsgerichtes dem Kläger eine kurze Frist zur
Behebung des Mangels an unter der Androhung, dass sonst auf die
Klage nicht eingetreten würde.
3 Die Beweismittel sollen genau bezeichnet und soweit möglich der
Klageschrift beigelegt werden.50
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