Art. 8 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 8
1 Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein Akteneinsicht
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, a. Grundsatz
sind berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen. Ausserhalb eines
förmlichen Verfahrens oder nach Vorliegen einer rechtskräftigen Ver-
fügung richtet sich das Akteneinsichtsrecht nach dem Gesetz über die
Information und den Datenschutz7.47
2 Der Regierungsrat regelt die Herausgabe und Zustellung von
Akten zur Einsichtnahme.
3 Die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht
Dritter richten sich vor Verwaltungsgericht und den ihm unterstellten
Gerichten nach der Verordnung des Plenarausschusses der Gerichte
gemäss § 73 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Gerichts- und Behörden-
organisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG)11.70