Art. 7 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 7
1 Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Untersuchung
Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunfts- von Amtes
personen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sach- wegen
verständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise.
2 Die am Verfahren Beteiligten haben dabei mitzuwirken
a. soweit sie ein Begehren gestellt haben,
b. wenn ihnen nach gesetzlicher Vorschrift eine Auskunfts- oder Mit-
teilungspflicht obliegt.
3 Für die Feststellung des Sachverhaltes sind Verwaltungsbehörden
und Gerichte verpflichtet, notwendige Akten herauszugeben, Amts-
berichte zu erstatten und Auskünfte zu erteilen. Vorbehalten bleiben
besondere Vorschriften über die Geheimhaltung und den Daten-
schutz.33
4 Die Verwaltungsbehörde würdigt das Ergebnis der Untersuchung
frei. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an. An die gestellten
Begehren ist sie nicht gebunden.34