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Art. 65 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

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Art. 65

50 1 Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ergeht begründet.

Bei offensichtlich unzulässigen, gegenstandslos gewordenen, offen-

sichtlich unbegründeten oder offensichtlich begründeten Rechtsmitteln

kann der Entscheid summarisch begründet werden.

2 Der Entscheid wird schriftlich mitgeteilt:72

a. den Verfahrensbeteiligten,

b. der Schlichtungsstelle im Sinne des Gleichstellungsgesetzes25, wenn

eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt worden ist.

3 Der Entscheid kann vor der schriftlichen Mitteilung mündlich

oder durch Zustellung des Dispositives eröffnet werden.

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