175.2
VRGLPALGA
CH-ZH
Art. 65 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 65
50 1 Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ergeht begründet.
Bei offensichtlich unzulässigen, gegenstandslos gewordenen, offen-
sichtlich unbegründeten oder offensichtlich begründeten Rechtsmitteln
kann der Entscheid summarisch begründet werden.
2 Der Entscheid wird schriftlich mitgeteilt:72
a. den Verfahrensbeteiligten,
b. der Schlichtungsstelle im Sinne des Gleichstellungsgesetzes25, wenn
eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt worden ist.
3 Der Entscheid kann vor der schriftlichen Mitteilung mündlich
oder durch Zustellung des Dispositives eröffnet werden.