Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.2 VRGLPALGA CH-ZH

Art. 61 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (126 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 61

Sind Beweise erhoben worden, so erhalten die am Be- f. Schluss-

schwerdeverfahren Beteiligten Gelegenheit, sich hiezu mündlich vor verhandlung

dem Gericht oder schriftlich zu äussern.

1.7.24 - 125

19

175.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

g. Öffentlichkeit

Beschwerde-

erledigung50

a. Entscheid-

befugnis

b. Rückweisung

an die

Vorinstanz

c. Form und

Mitteilung des

Entscheids

d. Kosten

← Art. 60 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) Art. 62 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →