Art. 5a : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 5a
33 1 Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzu-
wirken oder sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie
in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere
a. in der Sache ein persönliches Interesse haben,
b.42 mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum
dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Ver-
lobung, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft
oder Kindesannahme verbunden sind,
с.
Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen
Sache tätig waren.
2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichts-
behörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer
Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betref-
fenden Mitgliedes.