Art. 44 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 44
32, 49 1 Die Beschwerde ist unzulässig
in Stimmrechtssachen gegen erstinstanzliche Anordnungen und
Einspracheentscheide des Regierungsrates,
b. bei Begnadigungen,
с.
gegen Zulassungsbeschränkungen an Hochschulen,
d.62 in Gemeindeangelegenheiten hinsichtlich Anordnungen des Regie-
rungsrates
e.
1. bei der Bewilligung von Versuchen über die Weiterentwick-
lung der Zusammenarbeit nach § 83 Abs. 1 des Gemeinde-
gesetzes vom 20. April 2015 (GG)4,
2. beim Zusammenschluss von Gemeinden nach § 153 Abs. 1
Satz 2 GG,
3. über Beiträge an Zusammenschlüsse von Gemeinden nach
§§ 156–159 GG,
4. beim Zusammenschluss von Friedensrichterkreisen nach § 53
Abs. 2 GOG11,
5. bei der Festlegung der Zivilstands-, der Betreibungs- sowie
der Kindes- und Erwachsenenschutzkreise.
gegen Anordnungen des Verkehrsrates über die Ausgestaltung
der Grundversorgung und die Festlegung der übrigen Verkehrs-
angebote,
naler Behörden
c. Nach dem
Inhalt der
Anordnung
1.7.24 - 125
17
175.2
f. im Gesundheitsbereich gegen
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
1. Leistungsaufträge des Regierungsrates für das Universitäts-
spital Zürich und das Kantonsspital Winterthur,
2. Entscheide des Regierungsrates über Leistungsvereinbarun-
gen seiner Direktion mit diesen Spitälern,
3. Entscheide des Regierungsrates über Zusammenarbeitsver-
träge zwischen dem Universitätsspital und der Universität Zü-
rich.
2 Weitere gesetzliche Regelungen, welche die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht für unzulässig erklären, bleiben vorbehalten.
3 Ist die Beschwerde in der Hauptsache unzulässig, so ist sie es auch
gegen Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sowie gegen Anordnungen
über Verfahrenskosten und über Entschädigungen.
§§ 45-47.32