175.2
VRGLPALGA
CH-ZH
Art. 40a : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 40a
40 Soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, richtet
sich das Verfahren für Wahlen und Abstimmungen bei Geschäften der
Justizverwaltung nach den entsprechenden Bestimmungen für die
Gemeindebehörden.
B. Beschwerde 50