Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.2 VRGLPALGA CH-ZH

Art. 40a : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (126 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40a

40 Soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, richtet

sich das Verfahren für Wahlen und Abstimmungen bei Geschäften der

Justizverwaltung nach den entsprechenden Bestimmungen für die

Gemeindebehörden.

B. Beschwerde 50

← Art. 40 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) Art. 41 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →