Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.2 VRGLPALGA CH-ZH

Art. 39 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (126 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39

38 1 Das Gesamtgericht besteht aus den vollamtlichen und

den teilamtlichen Mitgliedern. Dieses regelt organisatorische und per-

sonelle Angelegenheiten sowie Fragen der eigenen Verwaltung.

2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Stimme abzugeben. Bei Stim-

mengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

← Art. 38b Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) Art. 40 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →