175.2
VRGLPALGA
CH-ZH
Art. 39 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 39
38 1 Das Gesamtgericht besteht aus den vollamtlichen und
den teilamtlichen Mitgliedern. Dieses regelt organisatorische und per-
sonelle Angelegenheiten sowie Fragen der eigenen Verwaltung.
2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Stimme abzugeben. Bei Stim-
mengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.