Art. 38b : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 38b
49 1 Ein voll- oder teilamtliches Mitglied entscheidet als Ein- c. Einzelrichter
zelrichter über Rechtsmittel,
a. die offensichtlich unzulässig sind,
b. die zurückgezogen oder sonst wie gegenstandslos geworden sind,
c. deren Streitwert Fr. 20 000 nicht übersteigt,
d. bei Streitigkeiten betreffend
1. administrative Massnahmen im Strassenverkehr,
2. den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz vom
19. Juni 200613,
3. die Entbindung vom Berufsgeheimnis,
4. Massnahmen erstinstanzlicher Gerichte nach § 43 Abs. 1 lit. a–c.
2 In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung
einer Kammer übertragen werden.
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175.2
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
3 Sind Entscheide des Regierungsrates angefochten, ist die einzel-
richterliche Beurteilung in den Fällen von Abs. 1 lit. c und d ausgeschlos-
sen.
Gesamtgericht
Verordnungs-
recht
Wahl- und
Abstimmungs-
verfahren
Zulässigkeit
Ausnahmen
a. Kantonal
letztinstanzliche
Anordnungen