175.2
VRGLPALGA
CH-ZH
Art. 36 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 36
1 Das Verwaltungsgericht bezeichnet den Präsidenten und Vorsitz
die erforderlichen Vizepräsidenten jeweils bei Beginn und auf Mitte und Kanzlei
einer Amtsperiode. Präsident und Vizepräsidenten sind in erster Linie
aus der Zahl der vollamtlichen Richter zu wählen.
2 Das Verwaltungsgericht stellt den Generalsekretär, dessen Stell-
vertreter sowie das juristische und administrative Personal an.35