175.2
VRGLPALGA
CH-ZH
Art. 35 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 35
1 In seiner richterlichen Tätigkeit ist das Verwaltungsgericht
unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
2 Das Verwaltungsgericht erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht
über seine Tätigkeit. Dazu gehören statistische Angaben über den
Personalbestand, die Geschäftslast und die Bearbeitungszeiten der
Geschäfte, einschliesslich der einzelnen Verfahrensschritte.34
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Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
175.2