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175.2 VRGLPALGA CH-ZH

Art. 35 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

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Art. 35

1 In seiner richterlichen Tätigkeit ist das Verwaltungsgericht

unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

2 Das Verwaltungsgericht erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht

über seine Tätigkeit. Dazu gehören statistische Angaben über den

Personalbestand, die Geschäftslast und die Bearbeitungszeiten der

Geschäfte, einschliesslich der einzelnen Verfahrensschritte.34

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Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

175.2

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