175.2
VRGLPALGA
CH-ZH
Art. 33 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 33
1 Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzmitglie-
der. Mit der Wahl der teilamtlichen Mitglieder legt er deren Beschäfti-
gungsgrad fest. Für die Wahl der Hälfte der Ersatzmitglieder steht dem
Gericht ein Vorschlagsrecht zu.50
2 Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre.
3 Das Gesamtgericht gemäss § 39 Abs. 1 kann den Beschäftigungs-
grad einzelner Mitglieder mit deren Einverständnis im Rahmen der
gesamten Stellenprozente verändern. Bei der Ersatzwahl eines betrof-
fenen Mitglieds oder mit dem Ablauf der Amtsdauer erlischt die Ver-
änderung.71