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175.2 VRGLPALGA CH-ZH

Art. 33 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

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Art. 33

1 Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzmitglie-

der. Mit der Wahl der teilamtlichen Mitglieder legt er deren Beschäfti-

gungsgrad fest. Für die Wahl der Hälfte der Ersatzmitglieder steht dem

Gericht ein Vorschlagsrecht zu.50

2 Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre.

3 Das Gesamtgericht gemäss § 39 Abs. 1 kann den Beschäftigungs-

grad einzelner Mitglieder mit deren Einverständnis im Rahmen der

gesamten Stellenprozente verändern. Bei der Ersatzwahl eines betrof-

fenen Mitglieds oder mit dem Ablauf der Amtsdauer erlischt die Ver-

änderung.71

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