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Art. 27b : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

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Art. 27b

49 Die Wiederholung einer Volkswahl oder Volksabstim-

mung wird nur dann angeordnet, wenn Gründe für die Annahme be-

stehen, dass die Unregelmässigkeit den Ausgang der Wahl oder Ab-

stimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat.

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