175.2
VRGLPALGA
CH-ZH
Art. 27b : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 27b
49 Die Wiederholung einer Volkswahl oder Volksabstim-
mung wird nur dann angeordnet, wenn Gründe für die Annahme be-
stehen, dass die Unregelmässigkeit den Ausgang der Wahl oder Ab-
stimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat.