175.2
VRGLPALGA
CH-ZH
Art. 27a : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 27a
50 1 Hält die Rekursinstanz eine Kündigung, eine Einstel-
lung im Amt oder eine vorzeitige Entlassung für nicht gerechtfertigt,
stellt sie dies fest und bestimmt von Amtes wegen die Entschädigung,
die das Gemeinwesen zu entrichten hat.
2 Der Entscheid über weiter gehende Ansprüche aufgrund des kom-
munalen Personalrechts, insbesondere auf Weiterbeschäftigung, bleibt
vorbehalten.