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Art. 27a : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

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Art. 27a

50 1 Hält die Rekursinstanz eine Kündigung, eine Einstel-

lung im Amt oder eine vorzeitige Entlassung für nicht gerechtfertigt,

stellt sie dies fest und bestimmt von Amtes wegen die Entschädigung,

die das Gemeinwesen zu entrichten hat.

2 Der Entscheid über weiter gehende Ansprüche aufgrund des kom-

munalen Personalrechts, insbesondere auf Weiterbeschäftigung, bleibt

vorbehalten.

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