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Art. 26d : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

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Art. 26d

49 Betrifft der Rekurs eine Volkswahl oder eine Volksabstim- e. Bei Volks-

mung, kann die Rekursinstanz Nachzählungen vornehmen oder vor- wahlen und

nehmen lassen.

-abstimmungen

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