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Art. 26b : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

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Art. 26b

49 1 Die Vorinstanz und die am vorinstanzlichen Verfahren c. Schriften-

Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. wechsel

Die Vorinstanz kann hierzu verpflichtet werden.

2 Die Vernehmlassungsfrist beträgt 30 Tage. In Stimmrechtssachen

beträgt die Frist fünf Tage. Wurde die Rekursfrist abgekürzt, ist die

Vernehmlassungsfrist entsprechend abzukürzen.59

3 Die Rekursinstanz kann einen weiteren Schriftenwechsel anord-

nen oder die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen.

4 Die Rekursinstanz stellt die Vernehmlassungen den andern Ver-

fahrensbeteiligten zu.

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