175.2
VRGLPALGA
CH-ZH
Art. 26b : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 26b
49 1 Die Vorinstanz und die am vorinstanzlichen Verfahren c. Schriften-
Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. wechsel
Die Vorinstanz kann hierzu verpflichtet werden.
2 Die Vernehmlassungsfrist beträgt 30 Tage. In Stimmrechtssachen
beträgt die Frist fünf Tage. Wurde die Rekursfrist abgekürzt, ist die
Vernehmlassungsfrist entsprechend abzukürzen.59
3 Die Rekursinstanz kann einen weiteren Schriftenwechsel anord-
nen oder die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen.
4 Die Rekursinstanz stellt die Vernehmlassungen den andern Ver-
fahrensbeteiligten zu.